Nimmt der Sozialversicherungsträger den Geschäftsführer einer GmbH wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen persönlich in Anspruch, hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung des Tatbestands einer schuldhaften Beitragsvorenthaltung ergibt. Die Nachweispflicht erstreckt sich auch auf den Vorsatz des Geschäftsführers.
Der Sozialversicherungsträger muss daher die Tatsachen vortragen, aus denen sich zumindest ein bedingter Vorsatz hinsichtlich der Nichtabführung der Sozialabgaben ergibt. Hat der Geschäftsführer diese Aufgabe delegiert, liegt ein vorsätzliches Handeln nur dann vor, wenn er seine Kontrollpflichten verletzt oder er schuldhaft eine finanzielle Notlage des Unternehmens nicht erkannt hat. Erst wenn ein entsprechender substanziierter Sachvortrag vorliegt, ist der Geschäftsführer gehalten, darzulegen, warum ihn kein Verschulden an der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge trifft.
Urteil des BGH vom 18.12.2012
Aktenzeichen: II ZR 220/10
DB 2013, 343
ZIP 2013, 412