Der Bundesgerichtshof hatte Gelegenheit, auf verschiedene Aspekte der Haftung eines Geschäftsführers wegen des Abschlusses eines für das Unternehmen verlustbringenden Geschäfts (hier Fehlkalkulation beim Verkauf einer Industrieanlage) hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen gegen den GmbH-Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG hinzuweisen.
Zunächst muss der Geschäftsführer den Beweis antreten, dass er beim Abschluss des Geschäfts „die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters“ angewandt hat. Steht danach ein Verschulden des Geschäftsführers fest, obliegt dem Unternehmen der Nachweis, ob und in welcher Höhe ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. Hierzu ist die bloße Feststellung des aus dem Geschäft resultierenden Verlustes nicht ausreichend. Vielmehr ist nach der so genannten „Differenzhypothese” die durch die angebliche Fehlkalkulation eingetretene Gesamtvermögenslage der GmbH mit derjenigen zu vergleichen, die sich ohne den verlustträchtigen Auftrag ergeben hätte. Hierbei ist insbesondere zu überprüfen,
ob und in welcher Höhe durch eine eventuell ansonsten eingetretene Auftragslücke ebenfalls Verluste entstanden wären.
Beschluss des BGH vom 18.02.2008
Aktenzeichen: II ZR 62/07
BGHR 2008, 645