Ein GmbH-Geschäftsführer ist persönlich zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft an Dritte geleistet hat (§ 64 GmbHG). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun klargestellt, dass dieser Haftungstatbestand nicht auf die deutsche GmbH beschränkt ist und daher auch auf Organe einer im Ausland gegründeten, aber schwerpunktmäßig in Deutschland tätigen Gesellschaft angewendet werden kann, wenn über deren Vermögen im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Urteil des EuGH vom 03.12.2015
Aktenzeichen: C-594/14
GmbHR 2016, 24
DB 2016, 44