Ein 66-jähriger Unternehmer übertrug seinem Sohn sämtliche Anteile am Familienbetrieb. Im Zusammenhang mit der Übertragung schloss der Sohn mit seinem Vater einen Geschäftsführervertrag „auf Lebenszeit“ mit einem Monatsgehalt von 3.000 Euro. Nach dem Tod des Seniors sollte das Unternehmen dessen Frau eine lebenslängliche Witwenrente von der Hälfte des Geschäftsführergehalts zahlen.
Der Bundesfinanzhof verweigerte dem Unternehmen die Anerkennung der vereinbarten Geschäftsführervergütungen als Betriebsausgaben. Vielmehr sah das Gericht in der Vereinbarung ein familiäres Steuersparmodell. Ein „gewissenhafter Geschäftsleiter“ würde ohne familiäre Bindung mit einem 66-Jährigen niemals einen derart hoch dotierten Vertrag auf Lebenszeit abschließen und die Firma so mit einer „altersbedingt schwindenden Leistungsfähigkeit“ des Seniors belasten. Außerdem würde keine so großzügige Witwenversorgung zugesagt werden.
Urteil des BFH vom 18.03.2009
Aktenzeichen: I R 63/08
GmbHR 2009, 1118