Kapitalerträge aus einem Vermögen, das einem Ehegatten nach der Scheidung durch eine Erbschaft zufällt, wirken sich bei der Bemessung des Geschiedenenunterhalts grundsätzlich nicht unterhaltserhöhend aus. Derartige Einkünfte sind ausnahmsweise nur dann noch den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen, wenn die Erwartung des künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt darauf einrichten konnten und – etwa durch den Verzicht auf eine an sich angemessene Altersvorsorge und den Verbrauch der dadurch ersparten Mittel zur Erhöhung des ehelichen Lebensstandards – auch eingerichtet haben.
Urteil des BGH vom 11.07.2012
Aktenzeichen: XII ZR 72/10
MDR 2012, 1038
FamRZ 2012, 1483