Die Ehefrau eines überdurchschnittlich verdienenden Laborarztes versuchte vergeblich, vor Gericht einen ihrem Lebensstandard während der Ehezeit entsprechenden Unterhalt zu erstreiten. Für den Bundesgerichtshof waren lediglich die Dauer der Ehe von 22 Jahren und die ehebedingten Nachteile für die Höhe und Dauer der Unterhaltszahlungen ausschlaggebend. Unerheblich war für die Karlsruher Richter hingegen der Lebensstandard während der Ehe. Argument: Ohne die Heirat hätte die gelernte medizinisch technische Assistentin kaum annähernd so hohe wirtschaftliche Verhältnisse erreichen können.
Urteil des BGH vom 10.11.2010
Aktenzeichen: XII ZR 197/08
NJW 2011, 303
FamRZ 2011, 192