Bei der in der gesetzlichen Unterhaltsregelung vorgesehenen Befristung des nachehelichen Unterhalts spielt neben Dauer und Umfang der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder auch die Frage eine Rolle, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte – meist die Ehefrau – durch die Ehe Nachteile, insbesondere beim beruflichen Fortkommen, erlitten hat.
Für den Bundesgerichtshof kann sich ein ehebedingter Nachteil auch daraus ergeben, dass sich die unterhaltsberechtigte Ehefrau mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung (Haushalt und Kindererziehung) zunächst nur in einem eingeschränkten Radius und später gar nicht mehr um eine ihrer beruflichen Qualifikation und ihren Fähigkeiten entsprechende Stelle beworben hat.
Beschluss des BGH vom 26.03.2014
Aktenzeichen: XII ZB 214/13
MDR 2014, 592