Bei der nach der seit Anfang 2008 geltenden neuen Unterhaltsregelung vorgesehenen Befristung des nachehelichen Unterhalts spielt neben Dauer und Umfang der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder auch die Frage eine Rolle, ob die unterhaltsberechtigte Ehefrau durch die Ehe Nachteile, insbesondere bei ihrem beruflichen Fortkommen, erlitten hat. Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, wie die Zeit des Zusammenlebens eines Paars vor der Heirat unterhaltsrechtlich zu behandeln ist.
Die Karlsruher Richter entschieden, dass die eine geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel keinen ehebedingten Nachteil begründen können. Auch ist die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung nicht der Ehedauer zuzurechnen. In solchen Fällen kann sich ein ehebedingter Nachteil allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit die Ehefrau mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Ein ehebedingter Nachteil kann dann darin bestehen, dass die Ehefrau aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe eine dauerhafte Einkommenseinbuße erleidet.
Urteil des BGH vom 07.03.2012
Aktenzeichen: XII ZR 25/10
EBE/BGH 2012, 122