Wird entgegen der Richtlinien der Bundesländer, wonach für Geschwindigkeitsmessgeräte ein Mindestabstand von 150 Metern (in manchen Bundesländern bis zu 100 Meter) zum Ortsschild einzuhalten ist, ein „Blitzer“ in einer Entfernung von 133 Metern aufgestellt, kann dies ein Absehen von einem nach der festgestellten Geschwindigkeit an sich angezeigten Fahrverbot rechtfertigen, auch wenn die Messung ansonsten korrekt war. Ein Unterschreiten des Mindestabstands ist nur bei besonderen Gefahrenstellen oder bei sehr kurzen Ortsdurchfahrten gerechtfertigt.
Beschluss des OLG Dresden vom 27.08.2009
Aktenzeichen: Ss (OWi) 410/09
DAR 2010, 29