Die Anordnung eines Fahrverbots setzt eine grobe Verletzung der Pflichten eines Autofahrers voraus. In Fällen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung auszugehen. Eine Ausnahme besteht bei einem sogenannten Augenblicksversagen, wenn der Autofahrer sein verkehrswidriges Verhalten durch besondere Umstände (Übersehen des Verkehrsschildes, Blendung etc.) entschuldigen kann.
Macht ein Autofahrer geltend, das die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende Schild nicht gesehen zu haben, kann dies vom Gericht in den Urteilsgründen nicht allein mit dem Hinweis, dass sich dem Autofahrer aufgrund der starken Fahrbahnschäden die Geschwindigkeitsbegrenzung hätte aufdrängen müssen, widerlegt werden. Denn nicht sämtliche Straßen, deren Fahrbahnen Schäden aufweisen, werden sofort mit geschwindigkeitsbegrenzenden Schildern versehen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hob daher die Verurteilung des Autofahrers zu einer Geldbuße von 240 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Dieses hat das Vorliegen des behaupteten Augenblicksversagens nochmals genau zu prüfen.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 26.09.2013
Aktenzeichen: DAR 2014, 99
Verkehrsrecht aktuell 2014, 48