Die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes darf auch auf die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers eines Kraftfahrzeugs gestützt werden. Bei deutlichen und ohne weiteres vom Schaublatt ablesbaren Aufzeichnungen kann das Gericht auch von der Hinzuziehung eines Sachverständigen absehen. Jedoch ist zum Ausgleich von Fehlerquellen ein Toleranzwert von 6 km/h in Abzug zu bringen.
Beschluss des OLG Bamberg vom 26.10.2007
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 843/07
NJW-Spezial 2008, 74