Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die unter Juristen umstrittene Frage zu entscheiden, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als solche grundbuchfähig ist. Entgegen der Rechtsauffassung einer Reihe von Instanzgerichten bejahten die Karlsruher Richter die Grundbuchfähigkeit der GbR.
Eine GbR ist, ohne juristische Person zu sein, als teilrechtsfähig anzusehen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Zwar können nach der Rechtsordnung gewisse Funktionen nur durch juristische oder natürliche Personen ausgeübt werden (z.B. Verwalter von Wohnungseigentum). Diese Beschränkung trifft jedoch nicht für Eigentumserwerb an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder beschränkt dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstückgleichen Rechten zu. Die GbR kann daher entweder unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag festgelegt haben oder – wenn eine solche Bezeichnung nicht besteht – als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus …“ und den Namen ihrer Gesellschafter.
Beschluss des BGH vom 04.12.2008
Aktenzeichen: V ZB 74/08
ZGS 2009. 54
Betriebs-Berater 2009, 113