Nach § 61 Abs. 1 GmbHG kann eine GmbH durch ein gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder wenn andere in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
Ein Auflösungsgrund kann gegeben sein, wenn die Gesellschafter so zerstritten sind, dass ihr persönliches Verhältnis völlig zerrüttet ist und sich zwei gleich starke Gesellschaftergruppen gegenüberstehen, wodurch das Zustandekommen einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beschlussmehrheit nicht mehr möglich ist. Hat die GmbH jedoch mehrere Gesellschafter (hier vier), rechtfertigt ein andauernder Streit zwischen zweien von ihnen in der Regel noch nicht zwangsläufig die Auflösung der GmbH. Für das Oberlandesgericht Brandenburg hat der Fortbestand der Rechtsform im Zweifel Vorrang vor einzelnen Gesellschafterinteressen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 30.04.2008
Aktenzeichen: 7 U 194/07
Pressemitteilung des OLG Brandenburg