Der typisch männliche Verlust des Kopfhaares ist laut Bundessozialgericht weder eine Krankheit noch eine Behinderung im Sinne von § 33 Absatz 1 SGB V (Sozialgesetzbuch). Der Verlust des Haupthaares erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für die Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein darüber hinausgehender, entstellender Haarverlust, der unter anderem auch die Brauen, Wimpern und den Bartwuchs umfasst (Alopecia areata universalis), kann jedoch bei einem jungen Mann durchaus eine Krankheit darstellen.
Urteil des BSG vom 22.04.2015
Aktenzeichen: B 3 KR 3/14 R
Pressemitteilung des BSG