Eine gesetzliche Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und den Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes für die Verzögerung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Dies ist in § 13 Abs. 3a SGB 5 geregelt.
Nach dieser Vorschrift hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau entschieden, dass eine Krankenkasse innerhalb von drei Wochen über einen Antrag zum Einsatz eines künstlichen Kniegelenks zu entscheiden hat. Da die Krankenkasse während dieses Zeitraums untätig blieb, galt die beantragte Operation als genehmigt.
Urteil des SG Dessau-Roßlau vom 18.12.2013
Aktenzeichen: S 21 KR 282/13
ArbuR 2014, 195