Die Kündigung eines Vertrages über Webhosting (Datenspeicherung einer Internetseite) ist – sofern der Vertrag keine ausdrückliche Kündigungsregelung enthält – nach Auffassung des Landgerichts Mannheim mit den für die Kündigung von Gewerberäumen gesetzlich geregelten Fristen möglich. Danach ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
Urteil des LG Mannheim vom 07.12.2010
Aktenzeichen: 11 O 273/10
jurisPR-ITR 12/2011, Anm. 4