In der gesetzlichen Rentenversicherung werden besondere rentenrechtliche Zeiten anerkannt, mit denen der Gesetzgeber einen sozialen Ausgleich dafür schaffen will, dass ein Versicherter aus persönlichen Gründen keine Beitragszahlungen leisten konnte. Hierzu zählen Kindererziehungszeiten, Arbeitslosigkeit und ein Studium. Nicht anerkannt werden kann jedoch ein sogenanntes Seniorenstudium, wenn dieses nicht nötig ist, um einen bestimmten Beruf auszuüben.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.02.2012
Aktenzeichen: L 4 R 2791/11
Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg
In Zeiten rückläufiger Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wird eine private Vorsorge immer wichtiger. Wer den Abschluss einer Riester-Rente plant, der findet im Netz weiterführende Informationen.