Einem Arbeitnehmer stehen auch während der Zeit eines vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs seine gesetzlichen Urlaubsansprüche zu. Das Bundesurlaubsrecht knüpft das Entstehen des Anspruchs allein an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Eine anderweitige Vereinbarung ist aufgrund der zwingenden Geltung des Urlaubsrechts unwirksam.
Kann der Urlaub wegen Kündigung des Arbeitnehmers von diesem nicht mehr eingebracht werden, ist er vom Arbeitgeber abzugelten. Der Arbeitgeber hat im Fall der Kündigung auch nicht die Möglichkeit, den freigestellten Arbeitnehmer zur Einbringung des ihm noch zuständigen Urlaubs während des Laufs der Kündigungsfrist zu veranlassen, da durch die Gewährung von Sonderurlaub eine nochmalige Befreiung nicht möglich ist.
Urteil des BAG vom 06.05.2014
Aktenzeichen: 9 AZR 678/12
DB 2014, 1992
NZA 2014, 959