Die gesetzliche Unfallversicherung ist zu Ersatzleistungen verpflichtet, wenn eine versicherte Person bei einem Unglücksfall oder einer gemeinen Gefahr Nothilfe leistet oder einen anderen aus erheblicher Gefahr für seine Gesundheit rettet und sich dabei verletzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII).
Einen solchen Fall der Versichertennothilfe nahm das Sozialgericht Dortmund bei einem Motorradfahrer an, der bei einer privaten Fahrt einem Radler auswich, der ihm die Vorfahrt genommen hatte, und sich bei dem nachfolgenden Sturz verletzte. Der Annahme einer Nothilfehandlung stand nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass die Rettungshandlung nicht mit einem zeitlichen Vorlauf geplant vorgenommen, sondern in Sekundenbruchteilen eine Entscheidung gefällt wurde. Da dem Motorradfahrer kein eigener Fahrfehler vorgeworfen werden konnte, stand ihm der gesetzliche Versicherungsschutz uneingeschränkt zu.
Urteil des SG Dortmund vom 02.11.2016
Aktenzeichen: S 17 U 955/14
RuS 2017, 4