Ein Biotechnologe aus Berlin nahm an einem Kongress in Barcelona teil. Bei einer privaten Stadtbesichtigung wurde er von zwei Männern überfallen, die ihm die Brieftasche mit Bankkarten, Personaldokumenten und 120 Euro wegnahmen. Bei der Verfolgung der Täter stürzte er und zog sich einen Ellenbogenbruch zu.
Das Sozialgericht Berlin hatte sich in der Folge mit der Frage zu befassen, ob es sich bei dem Sturz um einen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall kandelte. Bei der Entscheidung kam es entscheidend auf das Motiv für die Verfolgung der Räuber an. Nach Überzeugung des Gerichts ging es dem Verletzten nicht in erster Linie um die vom Gesetz geschützte Verfolgung oder Festnahme eines Straftäters, sondern (auch) um die Wiederbeschaffung der geraubten Brieftasche.
Bei einer derartigen „gemischten Handlungstendenz“ ist ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur gegeben, wenn die konkrete Verrichtung auch ohne die private Motivation vorgenommen worden wäre. Da der Versicherte die Täter wohl nicht verfolgt hätte, wenn diese nicht ihm, sondern einem anderen die Brieftasche entwendet hätten, fehlte es an der „versicherungsbezogenen Handlungstendenz“. Dem Verletzten standen daher keine Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Er hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Urteil des SG Berlin vom 12.03.2013
Aktenzeichen: S 163 U 279/10
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