Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge eines Lohnsteuerhilfevereins nach den Jahreseinkünften des Mitglieds ebenso wie die Zusammenrechnung zweier Jahreseinnahmen bei neuen Mitgliedern, die für zwei zurückliegende Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten, rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar unterliegen Lohnsteuerhilfevereine der behördlichen Aufsicht und können von der Aufsichtsbehörde zu rechtmäßigem Handeln angehalten werden. Die beanstandete Beitragserhebung erschien jedoch sachgerecht und war somit von der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung gedeckt. Das klagende Mitglied musste daher die von ihm geforderte Vergütung bezahlen.
Urteil des BFH vom 26.10.2010
Aktenzeichen: VII R 23/09
BB 2011, 21