Ein Vermieter stellte einer Mieterin einen Kellerraum zum Abstellen von Fahrrädern kostenlos zur Verfügung. Kurze Zeit danach bat die Mieterin darum, die Fahrräder im Hof des Hauses abstellen zu dürfen, da ihre Kinder die Räder nicht über die Kellertreppe tragen konnten. Der Vermieter willigte ein. Mehrere Jahre später widerrief er die Gestattung zur Nutzung des Hofes mit dem Hinweis, die Kinder der Mieterin seien nun groß genug, ihre Fahrräder im Keller unterzustellen.
Für das Landgericht Berlin bewirkte die einmal erteilte Erlaubnis, für die keine gesonderte Vergütung vereinbart wurde, keine einvernehmliche Änderung des Mietvertrages, sondern stellte eine bloße Gefälligkeit des Vermieters dar. Dieser ist daher berechtigt, eine solche Erlaubnis jederzeit aus sachlichen Gründen zu widerrufen.
Urteil des LG Berlin vom 26.05.2011
Aktenzeichen: 67 S 70/11
jurisPR-MietR 2/2012, Anm. 4
Grundeigentum 2011, 1087