Eine Bauleistung muss grundsätzlich den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard entsprechen. Werden in der Zeit bis zu einer Mängelbeseitigung die anerkannten Regeln der Technik fortentwickelt oder die gesetzlichen Vorgaben geändert, müssen die Bauleistungen diesen geänderten Anforderungen entsprechen. Sind damit Mehrkosten für den Bauhandwerker verbunden, begründet dies eine Zahlungspflicht des Bestellers, da ihm wegen des höheren technischen Standards ein Mehrwert gegenüber der ursprünglich vertraglich vereinbarten Werkleistung zukommt.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 14.09.2011
Aktenzeichen: 10 W 9/11
jurisPR-PrivBauR 12/2011, Anm. 3
NJW-RR 2011, 1589