Wird ein Flug wegen höherer Gewalt (hier Vulkanausbruch in Island) annulliert, und ist ein anderer Flug, der die gestrandeten Urlauber in die Heimat zurückbefördern könnte, ausgebucht, können sie keinen Schadensersatz von der Fluggesellschaft für die weitere Verzögerung und den damit verbundenen Verdienstausfall verlangen. Gestrandete Flugpassagiere haben keinen Vorrang. Anderen Fluggästen, die ein regulär gebuchtes Ticket haben, kann dieses auch dann nicht einfach entzogen werden, wenn die von der Flugannullierung betroffenen Fluggäste bereits geraume Zeit (hier mehrere Tage) auf den Heimflug warten.
Urteil des LG Frankfurt vom 12.09.2011
Aktenzeichen: 2-24 O 99/11
RRa 2011, 279