Elektronische Gesundheitskarten weisen zwingend ein Lichtbild des Versicherten und eine Chipfunktion mit den Versichertendaten, wie Name, Geburtsdatum, Versicherungsnummer etc. auf. In Zukunft sollen auch gesundheitsbezogene Daten auf der Karte gespeichert werden. Dies alles ging einem Versicherten zu weit. Er verlangte eine Versichertenkarte ohne Lichtbild und elektronischen Chip. Seine Klage blieb in allen Gerichtsinstanzen ohne Erfolg.
Das Bundessozialgericht wies insbesondere auf die praktischen Nachteile einer nicht elektronischen Gesundheitskarte nebst Personalausweis hin. Im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Krankenversorgung müsse daher Lichtbild und Chipfunktion von allen Versicherten hingenommen werden.
Urteil des BSG vom 18.11.2014
Aktenzeichen: B 1 KR 35/13 R
GesR 2015, 309