Ein Arbeitnehmer muss Arbeitslohn erst dann versteuern, wenn er ihm zugeflossen ist. Dies gilt auch für Abfindungen. Zahlt ein Arbeitgeber einem ausgeschiedenen Mitarbeiter eine bereits fällige Abfindung nur teilweise im Jahr der Fälligkeit und den Rest in Absprache mit dem Arbeitnehmer – wegen des Progressionseffekts – erst am Anfang des Folgejahres aus, ist die zweite Rate auch erst im neuen Jahr zu versteuern. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass derartige „steuerwirksame Gestaltungen“ rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Urteil des BFH vom 11.11.2009
Aktenzeichen: IX R 1/09
Der Betrieb 2010, 148