Wird die Ehewohnung während der Trennungszeit von der Ehefrau weiterbenutzt, kann der Ehemann, der aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und seiner Frau das Nutzungsrecht überlassen hat, bis zur Scheidung nicht die Herausgabe der in seinem Alleineigentum stehenden Immobilie verlangen. Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit. Ein Herausgabeverlangen wäre nur dann begründet, wenn der Verbleib in der Wohnung für den Eigentümerehegatten eine unbillige Härte darstellen würde.
Beschluss des BGH vom 28.09.2016
Aktenzeichen: XII ZB 487/15
WuM 2016, 761