Die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften sind auch beim Erwerb eines Unternehmens anzuwenden. Dies hat u.a. zur Folge, dass Ansprüche wegen Mängeln an dem Unternehmen der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden muss.
Für das Vorliegen eines Unternehmensmangels kommt es nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln jedoch auf das Unternehmen als Ganzes an. Die Mangelhaftigkeit einzelner zum Unternehmen gehörender Gegenstände begründet nicht zwangsläufig einen Mangel der Sachgesamtheit. Ein Mangel an einem einzelnen Gegenstand führt nur dann zur Anwendung des Gewährleistungsrechts, wenn dadurch die wirtschaftliche Grundlage des gesamten Unternehmens erschüttert und die normalen Betriebsabläufe erheblich gestört werden. Dabei sind kleinere Störungen bei der Veräußerung eines Unternehmens als komplexe Einheit nie ganz auszuschließen.
Urteil des OLG Köln vom 29.01.2009
Aktenzeichen: I-12 U 20/08
Der Betrieb 2009, 2259
ZIP 2009, 2063