Anders als bei einem Verkauf „durch privat“ ist seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ein völliger Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer rechtlich nicht mehr möglich. Verkauft jedoch ein Gewerbetreibender, der nicht mit Fahrzeugen handelt, bzw. ein Freiberufler seinen Pkw, stellt sich die Frage, ob er kaufrechtlich wie eine Privatperson oder wie ein Gewerbetreibender zu behandeln ist. Im zweiten Fall wäre bei einem Fahrzeugverkauf an eine Privatperson ein umfassender Gewährleistungsausschluss rechtlich nicht zulässig.
Der Bundesgerichtshof hat entgegen der Auffassung einer Reihe von Instanzgerichten für den Verbraucherschutz entschieden und auch einen branchenfremden Fahrzeugverkäufer wie einen Gewerbetreibenden behandelt. Der Verkäufer darf also nicht jede Gewährleistung ausschließen. In dem entschiedenen Fall hatte eine GmbH für Drucktechnik einen gebrauchten Pkw aus Firmeneigentum zum Preis von 7.540 Euro an einen Privatmann verkauft. Für die Bundesrichter besteht eine gesetzliche Vermutung, dass es sich auch bei branchenfremden Geschäften einer GmbH um sogenannte Unternehmergeschäfte handelt. Im Prozess war es dem Verkäufer nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.
Urteil des BGH vom 13.07.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 215/10
ZGS 2011, 406
MDR 2011, 967