Anders als bei einem Verkauf durch Privatpersonen ist seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ein völliger Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer gegenüber Verbrauchern (Verbrauchsgüterkauf) rechtlich nicht mehr möglich. Behauptet der Gebrauchtwagenhändler, der Käufer habe einen unternehmerischen Verwendungszweck für das erworbene Fahrzeug angegeben, ist er im Streitfall hierfür uneingeschränkt beweispflichtig, wenn der Käufer diese Angaben bestreitet und sich auf das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs beruft.
Urteil des OLG Hamm vom 29.03.2012
Aktenzeichen: I-28 U 147/11
MDR 2012, 895
DAR 2012, 513