Anders als bei einem Verkauf „durch privat“ ist seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ein völliger Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer rechtlich nicht mehr möglich. Verkauft jedoch ein Gewerbetreibender bzw. Freiberufler seinen eigenen Pkw, ist er kaufrechtlich genauso zu behandeln wie eine Privatperson.
Das Amtsgericht München stellte im Fall eines Fahrzeugverkaufs durch einen Gebrauchtwagenhändler die Anforderungen an einen Privatverkauf klar. Das verkaufte Auto muss auf den Händler privat zugelassen sein, es muss ausschließlich von ihm privat genutzt worden sein und darf nicht zum Betriebsvermögen gehört haben. Im Kaufvertrag muss ausdrücklich die Gewährleistung ausgeschlossen sein und es muss vermerkt sein, dass es sich um einen Privatverkauf handelt. In diesem Fall hält das Gericht einen völligen Gewährleistungsausschluss für zulässig.
Urteil des AG München vom 23.07.2008
Aktenzeichen: 212 C 23532/06
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