Nach 475 Abs. 2 BGB kann ein gewerblicher Verkäufer durch entsprechende Vereinbarung die Gewährleistungsdauer für neue Sachen auf zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr beschränken. Bei „fast neuen“ Fahrzeugen stellt sich die Frage, welche der beiden Mindestfristen anwendbar ist. Hierzu hat das Landgericht Bremen entschieden, dass ein Pkw mit einer Tageszulassung und einer Laufleistung von nur 35 km bereits als „gebraucht“ anzusehen ist. Der Verkäufer kann seine Gewährleistungshaftung in diesem Fall auf die Dauer eines Jahres beschränken.
Urteil des LG Bremen vom 19.06.2008
Aktenzeichen: 6-O-1308/07
DAR 2008, 531