Wer von einem Handwerker Arbeiten ohne Rechnung, also „schwarz“, durchführen ließ, konnte im Fall von Mängeln bislang keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Zur Begründung wurde von den Gerichten ausgeführt, die „Ohne-Rechnung-Abrede“ diene der Steuerhinterziehung und sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung nunmehr aufgegeben.
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist dem Handwerker die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags versagt. Er verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits auf Erfüllung des Vertrags besteht, sich andererseits wegen der auch seinem eigenen gesetzwidrigen Vorteil dienenden Ohne-Rechnung-Abrede auf die Nichtigkeit des Vertrags beruft und deshalb trotz einer mangelhaften Leistung seine Gewährleistungspflicht verweigert. Liegt danach ein Werkmangel vor, kann der Auftraggeber wie bei einem wirksamen Werkvertrag Nachbesserung verlangen, die vereinbarte Vergütung ganz oder teilweise verweigern und u.U. auch Schadensersatz fordern.
Urteile des BGH vom 24.04.2008
Aktenzeichen: VII ZR 42/07 und 140/07
Pressemitteilung des BGH