Der Strafrichter darf die in einem Bußgeldbescheid gegen einen Autofahrer festgesetzte Geldbuße auch dann erhöhen, wenn weder der Fahrer noch sein Verteidiger an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Das Gericht darf dabei das Urteil jedoch nur auf dem Betroffenen bereits bekannte Beweismittel (Geschwindigkeitsmessung, Lichtbilder etc.) stützen. Beabsichtigt das Gericht die Einbeziehung weiterer Beweismittel, muss es dem Betroffenen bzw. dessen Verteidiger zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Hierzu muss die Verhandlung unterbrochen bzw. ausgesetzt werden.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.06.2010
Aktenzeichen: 5 Ss 321/10
DAR 2010, 590