Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache gesetzt hat (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof stellt an die mit der Aufforderung verbundene Fristsetzung allerdings recht geringe Anforderungen.
Für eine Fristsetzung im Sinne der vorgenannten Vorschrift genügt es, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten Termins bedarf es nicht. Weder lässt sich dem Begriff der Fristsetzung entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist, noch erfordert es der Zweck der Fristsetzung, dass der Käufer für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder einen genauen (End-)Termin angibt. Dem Verkäufer soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird durch die im entschiedenen Fall gewählte Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, verbunden mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen, hinreichend erfüllt.
Urteil des BGH vom 18.03.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 176/14
jurisPR-BGHZivilR 9/2015 Anm. 1
EBE/BGH 2015, 155