Der Bundesgerichtshof hat die insbesondere bei befristeten Gewerbemietverträgen umstrittene Rechtsfrage der Wirkung sogenannter doppelter Schriftformklauseln entschieden. Eine solche in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene Vertragsklausel, die für die Aufhebung der vereinbarten Schriftform ausdrücklich ebenfalls das Schriftformerfordernis vorsieht, kann im Falle ihrer Vereinbarung in einem formularmäßigen Gewerbemietvertrag wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305b BGB eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen.
Nach der Entscheidung führt somit nicht jede mündliche Nebenabrede dazu, dass die für langfristige Mietverträge zwingend vorgeschriebene Schriftform beseitigt und das befristete Mietverhältnis folglich in ein unbefristetes Mietverhältnis mit der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung umgewandelt wird.
Urteil des BGH vom 25.01.2017
Aktenzeichen: XII ZR 69/16
BB 2017, 462