Die Vermietung eines Einkaufszentrums durch eine Kommanditgesellschaft (KG) ist nicht deshalb als Gewerbebetrieb anzusehen, weil der Vermieter zugleich die für ein Einkaufszentrum üblichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt oder verkaufsfördernde Werbemaßnahmen für das Mietobjekt durchführt. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist für den Bundesfinanzhof erst dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die die Tätigkeit als Ganzes als gewerbliche Betätigung erscheinen lassen. Dies war hier nicht der Fall. Die KG musste danach keine Gewerbesteuer zahlen. Die Erträge aus der Vermögensverwaltung mussten folglich als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden.
Urteil des BFH vom 14.07.2016
Aktenzeichen: IV R 34/13
NZM 2017, 85