Eine Esstischgruppe, bestehend aus einem Tisch (Nussbaum) mit sechs Stühlen zum Gesamtpreis von knapp 10.000 Euro ist auch dann nicht als „Büroeinrichtung“ steuerlich absetzbar, wenn der Steuerpflichtige, ein in seinem Privathaus gewerblich tätiger Bauleiter, den Tisch auch für betriebliche Arbeiten und vereinzelte Besprechungen mit Kunden nutzt.
Das Argument des Bauleiters, er habe sonst keine Möglichkeit, seine z.T. recht großen Pläne auszubreiten, ließen die Richter nicht gelten. Sie errechneten, dass der Tisch, der in dem zum Wohnzimmer hin offenen Esszimmer stand, nur zu 2,9 Prozent zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde; für eine steuerliche Berücksichtigung seien jedoch mindestens 10 Prozent erforderlich.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 11.02.2016
Aktenzeichen: 6 K 1996/14
Wirtschaftswoche Heft 13, Seite 81