Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unzulässig ist.
Einem Entsorgungsunternehmen wurde die gewerbliche Sammlung von „gemischten Abfällen“ mit der Begründung untersagt, dass auch gemischte Abfälle der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger („kommunale Müllabfuhr“) unterliegen. Denn auch Sperrmüll unterfällt der einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG, der die Entsorgung von „gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen“ im Einklang mit dem Europarecht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorbehält. Damit soll garantiert werden, dass diese Abfälle ortsnah und nach dem Stand der Technik verwertet werden und nicht möglichst kostengünstig.
Urteil des OVG Münster vom 26.01.2016
Aktenzeichen: 20 A 318/14 und 20 A 319/14
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