Soll der Mieter laut Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Diese Regelung für die gewerbliche Weitervermietung ergibt sich aus § 565 BGB.
Der Bundesgerichtshof geht von einer gewerblichen Weitervermietung aus, wenn der Zwischenvermieter die von ihm angemieteten Wohnungen an die Arbeitnehmer seines Gewerbebetriebes weitervermietet, um diese an sich zu binden und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen, die ihren Arbeitnehmern keine Werkswohnungen anbieten können. Eine Gewinnerzielungsabsicht aus der Vermietung selbst ist in einem derartigen Fall nicht erforderlich.
Urteil des BGH vom 17.01.2018
Aktenzeichen: VIII ZR 241/16
Grundeigentum 2018, 323