Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Um dieses Verbot zu umgehen, werden Werbeschreiben oftmals als Anfragen oder Kooperationsangebote getarnt. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen „Werbung“ im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses ist es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötigt, dient zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen bekundet. Für die Bundesrichter spielte eine entscheidende Rolle, dass der kontaktierte Toyotahändler mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen praktisch sein Einverständnis erklärt hatte, dass Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Sofern sich nicht im Einzelfall etwas anderes aus den Umständen ergibt, erstreckt sich dieses Einverständnis auch auf Anfragen Gewerbetreibender. Entsprechendes gilt, wenn ein Unternehmen seine E-Mail-Adresse – etwa auf seiner Homepage -veröffentlicht. Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens sind gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebots entgegenzunehmen. Im Ergebnis konnte kein wettbewerbswidriges Verhalten festgestellt werden.
In einem anderen Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe. Hier gingen die Richter hingegen von einer belästigenden Werbemaßnahme aus, da Angebote von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage weder zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins gehören noch die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt ist.
Urteile des BGH vom 17.07.2008
I ZR 75/06 – Royal Cars
I ZR 197/05 – FC Troschenreuth
JurPC Web-Dok. 143/2008