Ein Verkäufer, der Verbrauchern über ein Internetauktionshaus Waren anbietet, handelt als Unternehmer, wenn die Gesamtumstände seines Internetauftritts den Eindruck eines professionellen Händlers erwecken. Ihm obliegen deshalb die bei Fernabsatzverträgen vorgeschriebenen Informationspflichten.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken geht trotz einer vergleichsweise geringfügigen Verkaufstätigkeit von 42 eBay-Transaktionen von einer gewerblichen Verkäufertätigkeit aus, wenn der Anbieter auch einen Versand (hier von Handy-Zubehör) nach Österreich und in die Schweiz ermöglicht und die von ihm beworbenen Geräte offenbar mehrfach vorrätig hält. Liegt danach eine gewerbliche Vertriebstätigkeit vor, ist der Verkäufer auch dann zur Einhaltung der bei Fernabsatzverträgen vorgeschriebenen Informationen verpflichtet, wenn er sich bei eBay lediglich als privates Mitglied hat registrieren lassen.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 28.06.2007
Aktenzeichen 4 U 210/06
OLGR Zweibrücken 2007, 753