Häufig wird Managern und leitenden Angestellten die Möglichkeit der Unternehmensbeteiligung angeboten. In diesem Fall führt der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen nicht allein deshalb zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, weil die sogenannte „Managementbeteiligung“ von einem Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe gehalten und nur leitenden Mitarbeitern angeboten worden war.
Vielmehr handelt es sich um eine Kapitalbeteiligung, auch wenn diese mit der Tätigkeit zusammenhängt. Dafür sprach für den Bundesfinanzhof, dass der Manager in dem konkreten Fall den vollen Kaufpreis für die Anteile zahlen musste. Da deren Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist erfolgte, blieb der Gewinn letztlich steuerfrei.
Urteil des BFH vom 04.10.2016
Aktenzeichen: IX R 43/15
DStR 2017, 247
GmbHR 2017, 256