Ein Arbeitnehmer muss Gewinne aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit versteuern, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wurde und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
Kein steuerpflichtiger Lohn liegt jedoch vor, wenn der Arbeitnehmer keine Anteile an dem Unternehmen erworben hat, sondern Zertifikate, auf deren Wertentwicklung er aufgrund seiner Stellung im Unternehmen keinen maßgeblichen Einfluss hat. So sah das Finanzgericht Düsseldorf im Falle einer Führungskraft, die Unternehmenszertifikate des Arbeitgebers im Wert von 30.678 Euro erworben und fünf Jahre später für 84.310 Euro wieder verkauft hatte, den Gewinn nicht als steuerpflichtiges Einkommen an, da hier lediglich die Bereitstellung von Kapital entschädigt wurde.
Urteil des FG Düsseldorf vom 26.04.2010
Aktenzeichen: 3 K 536/05 E
StE 2010, 404