Je seltener Eigentümer ihre Ferienimmobilie selbst nutzen, umso einfacher ist auch bei jahrelangen Verlusten eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen. Erfolgt die Vermietung einer einzelnen Ferienwohnung mindestens wochenweise, häufig sogar für mehrere Wochen und nur in zu vernachlässigenden Ausnahmefällen über wenige Tage, liegt kein hotelmäßiges Anbieten der Wohnung, sondern eine Vermietungstätigkeit vor. Bei einer lediglich geringen Selbstnutzung (hier 4 Wochen im Jahr) dürfen Verluste allenfalls anteilig – in diesem Fall also im Verhältnis 4 zu 52 – unberücksichtigt bleiben.
Urteil des FG Köln vom 30.06.2011
Aktenzeichen: 10 K 4965/07
StE 2011, 597