Die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft halten typischerweise – ebenso wie Ehepartner – gemeinsam Rundfunkempfangsgeräte und sind daher nicht verpflichtet, für Zweitgeräte (z.B. im privat genutzten Pkw) zusätzlich Rundfunkgebühren zu entrichten.
Urteil des BVerwG vom 29.04.2009
Aktenzeichen: 6 C 28/08
DAR 2009, 717