Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit dem in der Praxis eher seltenen Fall zu befassen, dass ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung gerichtlich feststellen lassen will. In dem konkreten Fall machte der Arbeitnehmer geltend, zum Zeitpunkt der Eigenkündigung wegen einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen zu sein. Nach längerem Krankenhausaufenthalt und einer zeitweise angeordneten Betreuung war er wieder als geschäftsfähig anzusehen und klagte vor dem Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber berief sich auf die Vorschrift des § 4 Satz 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz), wonach eine Kündigungsschutzklage binnen vier Wochen nach Zugang der Kündigung hätte erhoben werden müssen.
Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu, dass die in § 4 Satz 1 KSchG geregelte Klagefrist bei Eigenkündigung nicht anzuwenden ist und ließ die Klage des Arbeitnehmers zu. Ob diese auch begründet ist, kann erst nach einer Beweisaufnahme über den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Eigenkündigung festgestellt werden.
Urteil des BAG vom 21.09.2017
Aktenzeichen: 2 AZR 57/17
MDR 2018, 98