Gewährt ein Unternehmen innerhalb von vier Jahren vor Insolvenzeröffnung einem Dritten ein zinsloses Darlehen, kann dies den Insolvenzverwalter zur Anfechtung des Geschäfts berechtigen, da es sich hinsichtlich des Verzichts auf eine Verzinsung um eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO handelt. Allerdings hat der Insolvenzverwalter zu beweisen, dass die Gewährung des zinslosen Darlehens zu einer Benachteiligung der Gläubiger des Insolvenzschuldners geführt hat. Insbesondere bei größeren Darlehensbeträgen wird dieser Nachweis zu führen sein, da die Möglichkeit der anderweitigen Erzielung einer angemessenen Rendite wahrscheinlich ist. Ist die Anfechtung erfolgreich, kann der Insolvenzverwalter von dem Darlehensnehmer nachträglich eine angemessene Verzinsung verlangen.
Urteil BGH vom 15.11.2018
Aktenzeichen: IX ZR 229/17
ZIP 2019, 233