Wird der Gläubiger durch eine Zahlung des Schuldners befriedigt, nachdem er wegen einer anscheinend uneinbringlichen Forderung einen Insolvenzantrag gestellt hat, ist davon auszugehen, dass er von dem Benachteiligungsvorsatz des kurz darauf insolventen Schuldners Kenntnis hatte. Der spätere Insolvenzverwalter kann dann die erfolgte Zahlung als gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners anfechten und das Geld zurückfordern.
Urteil des BGH vom 19.09.2013
Aktenzeichen: IX ZR 4/13
DB 2013, 2496
ZIP 2013, 2113