Schuldnerverzeichnisse dienen sowohl den Gläubigerinteressen als auch dem Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs. Durch sie soll sichergestellt werden, dass sich jeder rechtzeitig und mit vertretbarem Aufwand über die Kreditwürdigkeit von (potenziellen) Geschäftspartnern vergewissern kann. Dies ist dann nicht mehr gewährleistet, wenn ein im Register eingetragener Schuldner seinen Vornamen ändern lassen will.
Mit diesem Argument lehnte das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag einer Frau ab, ihren Vornamen „Christel“ abzuändern, da ihr als inzwischen überzeugte Buddhistin ein eindeutig auf christliche Wurzeln hindeutender Vorname nicht zumutbar sei. Für das Gericht hatte hier der Gläubigerschutz Vorrang vor den religiösen Belangen der Antragstellerin.
Urteil des VG Berlin vom 03.12.2010
Aktenzeichen: VG 3 K 11.09
Pressemitteilung des VG Berlin